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   BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19   

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https://dejure.org/2021,20602
BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19 (https://dejure.org/2021,20602)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2021 - X ZR 47/19 (https://dejure.org/2021,20602)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - X ZR 47/19 (https://dejure.org/2021,20602)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Ultraschallwandler als eingesetzter Teil von Einparkhilfesystemen für Kfz" als Erfindung; Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • rewis.io

    Patentverletzungsklage: Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Herstellers eines im Inland geschützten Erzeugnisses für das Inverkehrbringen der geschützten Ware im Inland durch ebenfalls im Ausland ansässige Abnehmer; Anforderungen an die Klagebegründung und das ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 2 ; PatG § 140a Abs. 3 S. 1
    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Ultraschallwandler als eingesetzter Teil von Einparkhilfesystemen für Kfz" als Erfindung; Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • rechtsportal.de

    PatG § 139 Abs. 2 ; PatG § 140a Abs. 3 S. 1
    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Ultraschallwandler als eingesetzter Teil von Einparkhilfesystemen für Kfz" als Erfindung; Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • datenbank.nwb.de

    Ultraschallwandler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zu den Ansprüchen bei Patentverletzung bei einem Hersteller im Ausland und Abnehmer im Ausland wenn Patentverletzung in Deutschland zu befürchten ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1209
  • GRUR 2021, 1167
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem).

    Eine solche Überprüfungs- oder Überwachungspflicht kann jedoch entstehen, wenn es für ihn konkrete Anhaltspunkte gibt, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 62 - Abdichtsystem).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung ins Inland können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erlangt hat, dass die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann, oder dass das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren und potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen Markt korreliert (BGHZ 215, 89 Rn. 64 - Abdichtsystem).

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur derjenige, der sich vorsätzlich an der Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten beteiligt, für eine Patentverletzung mit einzustehen haben, sondern auch derjenige, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 34 - MP3-Player-Import).

    Beruht der Mitverursachungsbeitrag nicht auf Vorsatz, setzt dessen Zurechnung jedoch in der Regel die Verletzung einer Rechtspflicht durch den Handelnden voraus, die auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGHZ 182, 245 Rn. 36 - MP3-Player-Import).

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    a) Wie auch in anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa für das Markenrecht: BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe; für das Urheberrecht: BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II) können allerdings auch im Patentrecht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    a) Wie auch in anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa für das Markenrecht: BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe; für das Urheberrecht: BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II) können allerdings auch im Patentrecht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.
  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    Bei einer Patentverletzungsklage wird der charakteristische Kern in der Regel durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt, die zugleich für die Bestimmung des Streitgegenstands (dazu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 19 - Rohrreinigungsdüse II) maßgeblich ist.
  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, GRUR 2011, 701 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung; BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    Im Rahmen der Auslegung sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum).
  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, GRUR 2011, 701 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung; BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge).
  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19
    b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die als Rechtserkenntnis der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 = GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine; BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 15 = GRUR 2010, 858 - Crimpwerkzeug III), nicht zu beanstanden.
  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug III

  • OLG Hamburg, 25.04.2019 - 3 U 87/15

    Ultraschallwandler - Haftung eines ausländischen Herstellers von Zubehörteilen

  • BGH, 20.03.2018 - X ZR 4/16

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Ultraschallwandler" als

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2024 - 2 U 6/20
    Die Patentschrift ist daher in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge; GRUR 2018, 1128 Rn. 16 - Gurtstraffer; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler).

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2024 - 2 U 72/23

    Relevante Schlagwörter: Zweckangabe, Funktionsangabe

    Vielmehr wird der Fachmann anhand der Klagepatentbeschreibung auch unter Berücksichtigung der stets gebotenen funktionsorientierten Auslegung, wonach es auf den technischen Sinngehalt der verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, ankommt (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 - Luftkappensystem; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 345 Rn. 70 - Endoskopievorrichtung), in seiner bereits anhand des Wortlauts des Patentanspruchs gewonnenen Erkenntnis, dass die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle der Anzahl der Spannuten entsprechen und jedem Kühl-/Schmiermittelkanal genau eine Spannut zugeordnet sein muss, bestätigt.

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2022 - 15 U 51/21

    Ansprüche wegen Verletzung eines aus einer Patentanmeldung abgezweigten

    Der Streitgegenstand einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungsklage wird regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 - Rohrreinigungsdüse II; GRUR 2021, 1167 Rn. 44 - Ultraschallwandler; GRUR 2021, 462 Rn. 38 - Fensterflügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 - I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 44 - Befestigungszwischenstück, m.w.N.).

    Die zu erteilende Auskunft bezieht sich zwar auf die konkrete Verletzungshandlung und kerngleiche Handlungen (BGH GRUR 2006, 504 Rn. 34 - Parfümtestkäufe; GRUR 2008, 796 Rn. 15 - Hollister; GRUR 2013, 638 Rn. 53 - Völkl; GRUR 2021, 730 Rn. 70 - Davidoff Hot Water IV; GRUR 2021, 1167 Rn. 44 - Ultraschallwandler; BeckOK PatR/Voß/Fricke, 25. Ed. 15.07.2022, PatG § 140b Rn. 26).

    Bei einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsklage wird der charakteristische Kern in der Regel durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs bestimmt, die - wie ausgeführt - zugleich für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich ist (BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 44 - Ultraschallwandler).

  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4b O 98/20
    Auch sonst bedarf es im Klageantrag grundsätzlich keiner weiteren Konkretisierungen, solange die für die Patentverletzung charakteristischen technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform und die charakteristischen Umstände der patentverletzenden Handlung jedenfalls aus der Klagebegründung hinreichend deutlich zu Tage traten (vgl. BGH Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19; Rn 43-48 - Ultraschallwandler).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung ins Inland können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erlangt hat, dass die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann, oder dass das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren oder potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen Markt korreliert (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 64 - Abdichtsystem; Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 36 - Ultraschallwandler).

    Auch im Patentrecht können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 43 -Ultraschallwandler).

    Geht es nicht allein um Verallgemeinerungen in Bezug auf das angegriffene Erzeugnis, sondern auch um Verallgemeinerungen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Lieferung im patentfreien Ausland erfolgt, muss zumindest aus dem Vorbringen des Klägers und aus den Gründen einer der Klage stattgebenden Entscheidung hervorgehen, welche charakteristischen Elemente des Lebenssachverhalts eine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht begründen und deshalb den Kern des verbotenen bzw. zum Schadensersatz verpflichtenden Handelns darstellen (BGH Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 48 -Ultraschallwandler).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701, Rz. 24 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2015, 972, Rz. 22 - Kreuzgestänge; GRUR 2021, 1167, Rz. 21 - Ultraschallwandler).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler).

    Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; vgl. BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 21 mwN - Ultraschallwandler).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
    Nach den Grundsätzen der Kerntheorie erfasst ein Unterlassungstenor nicht nur die konkrete Verletzungsform, sondern darüber hinaus auch solche Abwandlungen, in denen das Charakteristische, der "Kern" der titulierten verbotenen Handlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2021, 1167 - Ultraschallwandler; BGH GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II; BGH GRUR 2010, 156 - EIFEL-ZEITUNG; BGH GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe; OLG München GRUR-RR 2011, 32 - Jackpott-Werbung II; OLG Düsseldorf InstGE 6, 123 - Elektronische Anzeigenvorrichtung).

    Bei einer Patentverletzungsklage wird der charakteristische Kern in der Regel durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt, die zugleich für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich ist (BGH GRUR 2021, 1167 - Ultraschallwandler; BGH GRUR 2016, 1031 - Wärmetauscher; BGH GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II; Senat I-15 U 50/21, Urt. v. 22.06.2022, mwN).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 36/17

    Zirkoniumoxid

    Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2012, 485 Rn 18 - Rohrreinigungsdüse II; BGH, GRUR 2021, 1167 Rn 44 - Ultraschallwandler).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 2 U 58/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Ansonsten würde der Streit über die Reichweite der Verurteilung unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert (vergleichbar: BGH, Urt. v. 08.06.2021, Az.: X ZR 47/19, GRUR-RS 2021, 17583 - Ultraschallwandler).
  • LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20

    Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

    (a) Auch im Gebrauchsmusterrecht können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Begehungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2021, 1167, Rn. 43 - Ultraschallwandler).

    Geht es nicht allein um Verallgemeinerungen in Bezug auf das angegriffene Erzeugnis, sondern auch um Verallgemeinerungen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Lieferung im gebrauchsmusterfreien Ausland erfolgt, muss zumindest aus dem Vorbringen des Klägers und aus den Gründen einer der Klage stattgebenden Entscheidung hervorgehen, welche charakteristischen Elemente des Lebenssachverhalts eine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht begründen und deshalb den Kern des verbotenen bzw. zum Schadensersatz verpflichtenden Handelns darstellen (BGH GRUR 2021, 1167, Rn. 48 -Ultraschallwandler).

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 2 U 34/21

    Verfügungspatent bezüglich eines Verfahrens zur Trocknung von Fliesenböden und

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2022 - 15 U 5/21

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Thermoformmaschine mit einer

  • BPatG, 07.03.2023 - 2 Ni 23/22
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